Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch- französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien

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Die politisch und moralisch aufgeladene Debatte über die jüngsten Luftangriffe der USA, Großbri- tanniens und Frankreichs gegen Chemiewaffeneinrichtungen und militärische Infrastruktur in Syrien1 erzeugen ein Spannungsfeld, bei dem die Frage nach der völkerrechtlichen Legalität der Militäroperation zugunsten der politisch-moralischen Legitimität des Handelns argumentativ in den Hintergrund tritt. So enthalten die Begründungen der drei kriegführenden NATO-Partner für den Militäreinsatz vom 14. April 20182 – einschließlich der Reaktionen der internationalen Staa- tengemeinschaft – überwiegend politische und moralische Argumente – mit Ausnahme Großbri- tanniens dagegen kaum klare Rechtsbehauptungen.3 Abgesehen von Staaten wie Russland, Iran oder Syrien, die wie erwartet in den alliierten Militärschlägen gegen syrische Chemiewaffenein- richtungen einen klaren Völkerrechtsverstoß (act of aggression) erkannten, stieß die Militäropera- tion bei der Mehrheit der Staatengemeinschaft politisch weitgehend auf Zustimmung.4 Eine Resolution im VN-Sicherheitsrat, welche die alliierten Militärschläge verurteilen sollte, kam nicht zustande.
Keywords: 
Syria, Foreign Affairs, EU External Action, Migration Crisis, Security & Defence
Country of publication: 
Germany
File: 
Publication date: 
Wednesday, April 18, 2018
Title Original Language: 
Völkerrechtliche Implikationen des amerikanisch-britisch- französischen Militärschlags vom 14. April 2018 gegen Chemiewaffeneinrichtungen in Syrien
Abstract Original Language: 
Die politisch und moralisch aufgeladene Debatte über die jüngsten Luftangriffe der USA, Großbri- tanniens und Frankreichs gegen Chemiewaffeneinrichtungen und militärische Infrastruktur in Syrien1 erzeugen ein Spannungsfeld, bei dem die Frage nach der völkerrechtlichen Legalität der Militäroperation zugunsten der politisch-moralischen Legitimität des Handelns argumentativ in den Hintergrund tritt. So enthalten die Begründungen der drei kriegführenden NATO-Partner für den Militäreinsatz vom 14. April 20182 – einschließlich der Reaktionen der internationalen Staa- tengemeinschaft – überwiegend politische und moralische Argumente – mit Ausnahme Großbri- tanniens dagegen kaum klare Rechtsbehauptungen.3 Abgesehen von Staaten wie Russland, Iran oder Syrien, die wie erwartet in den alliierten Militärschlägen gegen syrische Chemiewaffenein- richtungen einen klaren Völkerrechtsverstoß (act of aggression) erkannten, stieß die Militäropera- tion bei der Mehrheit der Staatengemeinschaft politisch weitgehend auf Zustimmung.4 Eine Resolution im VN-Sicherheitsrat, welche die alliierten Militärschläge verurteilen sollte, kam nicht zustande.
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