Aufhebung der Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen-Raum und Beteiligungsrechte des Bundestages

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Die Europäische Kommission (KOM) hat am 4. Mai 2016 einen Vorschlag zur Aufhebung der bestehenden Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen-Raum vor-gelegt. Dies betrifft alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Ir-lands sowie die vier assoziierten Schengen-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Auf dieser Grundlage können das Europäische Parlament (EP) und der Rat im Rah-men der EU-Grenzschutzpolitik (Art. 77 Abs. 2 lit. a) AEUV) im ordentlichen Gesetzgebungs-verfahren die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visa-VO) ändern und die Türkei in die Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder (Anhang II Visa-VO) aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung aller Vorgaben des Fahrplans für eine Visaliberalisierung. Wird die Visum-pflicht aufgehoben, so gilt dies ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe für Kurz-aufenthalte wie beispielsweise Geschäftsreisen, touristische Aufenthalte oder Familienbesuche von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Eine Visaliberalisierung impli-ziert weder ein Arbeitsrecht in der EU, noch befreit sie von anderen Einreisebedingungen in den Schengen-Raum wie beispielsweise dem Erfordernis, auf Verlangen den Zweck der Reise und ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen zu können.
Keywords: 
Schengen, Visa Liberalisation, Turkey
Country of publication: 
Germany
File: 
Publication date: 
Wednesday, May 11, 2016
Number of pages: 
2
Title Original Language: 
Aufhebung der Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen-Raum und Beteiligungsrechte des Bundestages
Abstract Original Language: 
Die Europäische Kommission (KOM) hat am 4. Mai 2016 einen Vorschlag zur Aufhebung der bestehenden Visumpflicht für Reisen türkischer Staatsangehöriger in den Schengen-Raum vor-gelegt. Dies betrifft alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Ir-lands sowie die vier assoziierten Schengen-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Auf dieser Grundlage können das Europäische Parlament (EP) und der Rat im Rah-men der EU-Grenzschutzpolitik (Art. 77 Abs. 2 lit. a) AEUV) im ordentlichen Gesetzgebungs-verfahren die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Visa-VO) ändern und die Türkei in die Liste der von der Visumpflicht befreiten Länder (Anhang II Visa-VO) aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist die Erfüllung aller Vorgaben des Fahrplans für eine Visaliberalisierung. Wird die Visum-pflicht aufgehoben, so gilt dies ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe für Kurz-aufenthalte wie beispielsweise Geschäftsreisen, touristische Aufenthalte oder Familienbesuche von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Eine Visaliberalisierung impli-ziert weder ein Arbeitsrecht in der EU, noch befreit sie von anderen Einreisebedingungen in den Schengen-Raum wie beispielsweise dem Erfordernis, auf Verlangen den Zweck der Reise und ausreichende Mittel zum Unterhalt nachweisen zu können.
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