Title Original Language:
Positionspapier zu Mitteilungs- und Informationspflichten nach REACH bei Kandidatenstoffen in Erzeugnissen
Abstract Original Language:
Unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten für Hersteller und Importeure von Erzeugnissen sowohl Mitteilungspflichten gegenüber der europäischen Chemikalienagentur ECHA (Art. 7 (2)), als auch Informationspflichten gegenüber gewerblichen Abnehmern und Verbrauchern (Art. 33). Gemäß Art. 7 (2) müssen Hersteller oder Importeure von Erzeugnissen die ECHA unterrichten, wenn ihre Erzeugnisse Stoffe der Kandidatenliste (KL-Stoffe) enthalten. Dies ist dann erforderlich, wenn in einem Erzeugnis ein Kandidatenstoff in einem Anteil von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist und dieser insgesamt in einer Menge > 1 Tonne pro Jahr in allen Erzeugnissen eines Akteurs zum Einsatz kommt (Art. 7 (2 und 4)). Die Notifizierungspflicht entfällt, wenn der Stoff bereits für eine entsprechende Verwendung registriert wurde (Art. 7(6)) oder Expositionen von Mensch oder Umwelt ausgeschlossen werden können (Art. 7(3)). Die Informationspflicht gegenüber gewerblichen Abnehmern eines Erzeugnisses entsteht gemäß Art. 33, wenn das Erzeugnis mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenstoffes enthält. Der Lieferant muss dem Abnehmer hierbei die ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung stellen, die für die sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichen. Dies umfasst mindestens den Namen des betreffenden Kandidatenstoffes. Verbrauchern müssen diese Informationen auf Ersuchen hin, innerhalb von 45 Tagen, mittgeteilt werden.