Verbände-Leitfaden zu praxisrelevanten Fragen bei der grenzüberschreitenden Verbringung grün gelisteter Abfälle
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Die VVA regelt unionsweit und unmittelbar die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Diese FAQs behandeln den seit dem 01.01.2016 geltenden Art. 50 Abs. 4c) UA 2 VVA, der die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Liste betrifft und neue Verpflichtungen für Veranlasser begründet.
Art. 50 Abs. 4c) UA 2 VVA wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 in die VVA eingefügt. Ziel dieser Novelle ist vor allem eine Verbesserung der Kontrolle von Abfallverbringungen.
In der Praxis wirft Art. 50 Abs. 4c) UA 2 VVA einige grundlegende Fragen auf. Die Kanzlei Köhler & Klett hat daher im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., des Bundesverbandes Sekundärstoffe und Entsorgung e.V., der Scholz Recycling GmbH & Co. KG, der Theo Steil GmbH, der TSR Recycling GmbH & Co. KG sowie des Verbandes Deutscher Metallhändler e.V. im Dezember 2015 ein Rechtsgutachten vorgelegt, das sich dieser Thematik ausführlich widmet. Die genannten Verbände stellen ihren Mitgliedern dieses Rechtsgutachten auf Anfrage zur Verfügung.